Allgemeine Geschäftsbedingungen der SBN Wälzlager GmbH & Co. KG

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung

  1. Mit dem Empfang unserer Auftragsbestätigung und der Abnahme der bestellten Waren erkennt der Besteller unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen an.
  2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, ergänzende oder entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden von uns nicht anerkannt, sofern wir nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
  3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien und auch dann, wenn unserseits eine Lieferung in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen durchgeführt wird.
  4. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber einem Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Sondervermögen nach § 310 Abs.1 BGB.

II. Vertragsschluss

  1. Die Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten.
  2. Der Verkäufer kann Bestellungen und Aufträge innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Auf unseren Vordrucken maschinell erstellte Bestätigungen ohne eigenhändig vollzogene Namensunterschriften genügen diesem Formerfordernis.
  3. Ergänzungen und Abänderungen des Vertrages, einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für diese Schriftformklausel.
  4. Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewicht, Maße, Gebrauchswert, Belastbarkeit, Toleranzen, technische Daten) sowie Darstellungen desselben (Zeichnungen, Abbildungen, Katalogdarstellungen etc.) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Solche Angaben stellen keine Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung dar. Handelsübliche Abweichungen und solche Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigt wird.
  5. Bei Sonderanfertigungen dürfen wir die Bestellmenge angemessen über- oder unterschreiten und die gelieferte Menge berechnen.
  6. Bei Abrufaufträgen sind die Lieferungen spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Liefertermin bei uns abzurufen. Nach Ablauf des Abschlusszeitraumes dürfen wir dem Besteller die noch nicht abgerufenen Mengen zusenden und berechnen.

III. Preise

  1. Die Preise sind freibleibend ab Werk Homburg/Saar. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung oder Leistung geltenden Preisen in EURO zuzüglich Umsatzsteuer.
  2. Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  3. Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Sofern sich der Listenpreis unangemessen erhöht hat, steht dem Käufer ein sofortiges Kündigungsrecht des Vertrages zu.

IV. Lieferfristen

  1. Lieferfristen sind bis zur Auftragsannahme freibleibend. Sie rechnen ab Annahme des Auftrages.
  2. Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
  3. Unvorhergesehene Ereignisse und sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferanten berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern, soweit wir die Verzögerung nicht zu vertreten haben und diese von vorübergehender Dauer ist. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
  4. Sofern dem Besteller die Abnahme einer aus einem der in IV (3) genannten Gründe verzögerten Lieferung oder Leistung nicht zugemutet werden kann, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer hinsichtlich der verzögerten Leistung vom Vertrag zurücktreten.
  5. Die Lieferung setzt die fristgerechte und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers voraus.

V. Versand, Gefahrübergang und Abnahme

  1. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab Werk Homburg/Saar. Paketservicekosten und Portogebühren für Kleingutsendungen zahlt der Besteller. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen.
  2. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Verlangen und Kosten des Bestellers.
  3. Gitterboxen, Paletten, Behälter, Kassetten und andere Mehrwegverpackungen bleiben unser Eigentum und sind vom Besteller oder vom Empfänger unverzüglich spesenfrei an unsere Lieferstelle zurückzusenden.
  4. Soweit eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Kaufsache als abgenommen, wenn
    • Die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
    • Der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion nach diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
    • Seit der Lieferung oder Installation 12 Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat und in diesem Fall seit der Lieferung oder Installation 6 Werktage vergangen sind und
    • Der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.

VI. Zahlungen

  1. Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zu leisten (Fälligkeit). Bei Barzahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto, sofern der Besteller mit der Zahlung anderer Forderungen nicht im Rückstand ist. Nach Fälligkeit werden ohne Notwendigkeit einer vorherigen Mahnung Zinsen in Höhe von 5 % p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens wird ausdrücklich vorbehalten.
  2. Alle uns gegen den Besteller aus diesem Vertragsverhältnis zustehenden Forderungen einschließlich der Wechselforderungen werden sofort fällig, wenn vereinbarte Zahlungstermine nicht eingehalten werden oder wenn andere Umstände eintreten, die befürchten lassen, dass der Besteller nicht rechtzeitig zahlen werde.
  3. Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen aus diesem Vertrag nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.

VII. Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

  1. Eine Aufrechnung des Käufers ist unzulässig, soweit sie nicht mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen erfolgt.
  2. Zur Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist der Käufer nur aufgrund von Gegenansprüchen aus dem gleichen Vertragsverhältnis berechtigt.

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Der Liefergegenstand verbleibt in unserem Eigentum bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller voll beglichen sind. Das vorbehaltene Eigentum bleibt auch dann bestehen, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt worden ist.
  2. Wird der Liefergegenstand durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Besteller gehört, so gilt als vereinbart, da uns der Besteller Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgeltlich für uns mit verwahrt. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der neuen Sache.
  3. Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so tritt uns der Besteller den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die uns nur anteilig gehört, so bemisst sich der uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach dem Eigentumsvorbehalt.
  4. Der Besteller bleibt widerruflich ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen hat er die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte benötigen.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
  6. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware auf unser Verlangen herauszugeben.
  7. Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

IX. Gewährleistung

  1. Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder jedem früheren Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar war, zugegangen ist.
  2. Die beanstandeten Erzeugnisse sind zu unserer Verfügung zu halten. Die Kosten der Rücksendung erstatten wir nur, wenn diese auf unseren Wunsch hin erfolgt.
  3. Bei Vorliegen einer mangelhaften Lieferung steht dem Käufer ein Recht auf Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder Nachlieferung nach unserer Wahl zu. Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
  4. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung der Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
  5. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den Verkäufer gehemmt.
  6. Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
  7. Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung des Verkäufers den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
  8. Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff. XI ausgeschlossen bzw. beschränkt.
  9. Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.

X. Rücktritt

Der Besteller kann vom Liefervertrag zurücktreten, wenn uns die Erfüllung des Liefervertrages oder der Gewährleistungsansprüche unmöglich ist oder wenn wir die Erfüllung des Liefervertrages oder der Gewährleistungsansprüche über eine uns vom Besteller gestellte angemessene Nachfrist hinaus schuldhaft verzögern. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens unserer Nachbesserung oder Ersatzlieferung im Falle eines erheblichen Mangels. Neue Erkenntnisse über den Einsatzbereich und die Verwendung unserer Produkte und sich daraus ergebende Risiken, die sich nach der Auftragsannahme ergeben, berechtigen uns zur einseitigen Auftragsrückgabe.

XI. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung

  1. Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf die Schäden, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
  2. Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  3. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf den Höchstbetrag einer bestehenden Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
  4. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten im gleichen Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  5. Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratungen nicht von ihm geschuldet werden, erfolgt dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  6. Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Ansprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlass oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für Lieferungen ist der Platz, von dem aus wir liefern. Erfüllungsort für Zahlungen ist Homburg/Saar.
  2. Gerichtsstand ist Homburg/Saar. Wir können jedoch auch am Sitz des Bestellers klagen.
  3. Das Vertragsverhältnis untersteht deutschem Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Handelskauf.