AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Liefervertrag
- Der Liefervertrag sowie etwaige Änderungen, Nebenabreden und sonstige Vereinbarungen werden erst mit unserer schriftlichen Bestätigung wirksam. Auf unseren Vordrucken maschinell erstellte Bestätigungen ohne eigenhändig vollzogene Namensunterschriften genügen diesem Formerfordernis.
- Mit dem Empfang unserer Auftragsbestätigung und der Abnahme der bestellten Waren erkennt der Besteller unsere Verkaufs- und Lieferungsbedingungen an. Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nicht. Sie werden durch die Annahme der Bestellung nicht Vertragsinhalt.
- Bei Sonderanfertigungen dürfen wir die Bestellmenge angemessen über- oder unterschreiten und die gelieferte Menge berechnen.
- Bei Abrufaufträgen sind die Lieferungen spätestens acht Wochen vor dem gewünschten Liefertermin bei uns abzurufen. Nach Ablauf des Abschlußzeitraumes dürfen wir dem Besteller die noch nicht abgerufenen Mengen zusenden und berechnen.
II. Preise
Die Preise sind freibleibend ab Werk Homburg/Saar. Die Berechnung erfolgt zu den am Tage der Lieferung oder Leistung geltenden Preisen zuzüglich Umsatzsteuer.
III. Lieferfristen
- Lieferfristen sind bis zur Auftragsannahme freibleibend. Sie rechnen ab Annahme des Auftrages.
- Unvorhergesehene Ereignisse und sonstige Hindernisse wie höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Störungen im eigenen Betrieb oder in den Betrieben unserer Zulieferanten berechtigen uns, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zu verlängern oder die Lieferverpflichtung ganz oder teilweise aufzuheben.
- Ist dem Besteller wegen einer von uns verschuldeten Verzögerung Schaden erwachsen, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Woche 1/2%, im ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verzögerung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IV. Verpackung
Gitterboxen, Paletten, Behälter, Kassetten und andere Mehrwegverpackungen bleiben unser Eigentum und sind vom Besteller oder vom Empfänger unverzüglich spesenfrei an unsere Lieferstelle zurückzusenden.
V. Versand und Gefahrübergang
- Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers ab Werk Homburg/Saar. Expressgutmehrkosten und Portogebühren für Kleingutsendungen zahlt der Besteller. Die Wahl der Versandart bleibt uns überlassen.
- Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Verlangen und Kosten des Bestellers.
- Bei einem Rechnungswert unter 50 € berechnen wir eine Versandkostenpauschale, obwohl als Lieferbedingung "frei Haus" vereinbart wurde.
VI. Zahlungen
- Zahlungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum in bar ohne Abzug zu leisten. Bei Barzahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum gewähren wir 2% Skonto, sofern der Besteller mit der Zahlung anderer Forderungen nicht im Rückstand ist. Ab Überschreitung des Zahlungszieles werden bankmäßige Zinsen berechnet.
- Die Hereinnahme von Wechseln erfolgt nur auf Grund ausdrücklicher Vereinbarung. Regulierung durch Wechsel gilt nicht als Barzahlung. Es besteht dafür kein Skontoanspruch.
- Die Zurückhaltung von Zahlungen sowie die Aufrechnung mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen sind nicht zulässig.
- Alle uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen einschließlich der Wechselforderungen werden sofort fällig, wenn vereinbarte Zahlungstermine nicht eingehalten werden oder wenn andere Umstände eintreten, die befürchten lassen, daß der Besteller nicht rechtzeitig zahlen werde.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Der Liefergegenstand verbleibt in unserem Eigentum bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller voll beglichen sind. Das vorbehaltene Eigentum bleibt auch dann bestehen, wenn unsere Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind und der Saldo gezogen und anerkannt worden ist.
- Wird der Liefergegenstand durch Verbindung Bestandteil einer neuen Sache, die dem Besteller gehört, so gilt als vereinbart, daß uns der Besteller Miteigentum an der neuen Sache überträgt und diese unentgelt-lich für uns mit verwahrt. Unser Eigentumsanteil bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zum Wert der neuen Sache.
- Der Besteller tritt uns schon jetzt alle Forderungen ab, die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer entstehen. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderer Ware, die uns nicht gehört, weiterverkauft, so tritt uns der Besteller den Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung ab, der dem Wert der Vorbehaltsware entspricht. Wird Vorbehaltsware weiterverkauft, die uns nur anteilig gehört, so bemißt sich der uns abgetretene Teil der aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderung nach dem Eigentumsvorbehalt.
- Der Besteller bleibt widerruflich ermächtigt, die Forderungen aus dem Weiterverkauf einzuziehen. Auf Verlangen hat er die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die wir zur Geltendmachung unserer Rechte benötigen.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehende Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Zahlungsverzug ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsware auf unser Verlangen herauszugeben.
- Wird die Vorbehaltsware gepfändet oder werden unsere Rechte in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt, so hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.
VIII. Gewährleistung
- Mängel sind uns innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Feststellung anzuzeigen. Die beanstandeten Erzeugnisse sind zu unserer Verfügung zu halten. Die Kosten der Rücksendung erstatten wir nur, wenn diese auf unseren Wunsch hin erfolgt.
- Wir leisten Gewähr durch Wandlung, Minderung, Nachlieferung gemäß den gesetzlichen Vorschriften.
IX. Nebenpflichten
Empfehlungen sind unverbindlich. Angaben in Katalogen und anderen Druckschriften stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar.
X. Rücktritt
Der Besteller kann vom Liefervertrag zurücktreten, wenn uns die Erfüllung des Liefervertrages oder der Gewährleistungsansprüche unmöglich ist oder wenn wir die Erfüllung des Liefervertrages oder der Gewährleistungsansprüche über eine uns vom Besteller gestellte angemessene Nachfrist hinaus schuldhaft verzögern. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens unserer Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
XI. Haftung für Mängel
- Bei berechtigter unverzüglicher Mängelrüge können wir nach unserer Wahl den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Bei Fehlschlagen oder Verweigerung der Nacherfüllung kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten. Ist der Mangel nicht erheblich, steht ihm nur das Minderungsrecht zu.
- Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nacherfüllung übernehmen wir nur, soweit sie im Einzelfall, insbesondere im Verhältnis zum Kaufpreis der Ware, angemessen sind. Aufwendungen, die dadurch entstehen, daß die verkaufte Ware an einen anderen Ort als den Sitz oder die Niederlassung der Käufers verbracht worden ist, übernehmen wir nicht, es sei denn, dies entspräche ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.
- Solange der Käufer uns nicht Gelegenheit gibt uns von dem Mangel zu überzeugen, er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht zur Verfügung stellt, kann er sich auf Mängel der Ware nicht berufen.
- Weitere Ansprüche sind nach Maßgabe der Ziff VIII ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Schäden die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden).
XII. Allgemeine Haftungsbegrenzung und Verjährung
- Wegen Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsanbahnung und unerlaubter Handlung haften wir - auch für unsere leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen - nur in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluß voraussehbaren vertragstypischen Schaden.
- Diese Beschränkungen gelten nicht bei schuldhaftem Verstoß gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und auch dann nicht, wenn und soweit wir Mängel der Sache arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert haben. Die Regeln über die Beweislast bleiben hiervon unberührt.
- Soweit nichts anderes vereinbart, verjähren vertragliche Asprüche, die dem Käufer gegen uns aus Anlaß oder im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware. Diese Frist gilt auch für solche Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, es sei denn, diese Verwendungsweise wurde schriftlich vereinbart. Davon unberührt bleiben unsere Haftung aus vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie die Verjährung von gesetzlichen Rückgriffsansprüchen. In den Fällen der Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut zu laufen.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort für Lieferungen ist der Platz, von dem aus wir liefern. Erfüllungsort für Zahlungen ist Homburg/Saar.
- Gerichtsstand ist Homburg/Saar. Wir können jedoch auch am Sitz des Bestellers klagen.
- Das Vertragsverhältnis untersteht deutschem Recht unter Ausschluß der Gesetze über den internationalen Handelskauf.