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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der SBN Wälzlager GmbH & Co. KG, Jan-Hutzel-Weg 1, 66901 Schönenberg-Kübelberg

 

(Stand: 25. November 2021)

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der SBN Wälzlager GmbH & Co. KG, Jan-Hutzel-Weg 1, 66901 Schönenberg-Kübelberg

§1 Anwendungsbereich, Einbeziehung

1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der SBN Wälzlager GmbH & Co. KG (nachfolgend „SBN genannt) gelten nur gegenüber solchen Vertragspartnern, die bei Abschluss des Betreffenden Vertrages als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB handeln (nachfolgend die „Kunden“).

1.2 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen, abweichenden Vereinbarung in Textform finden abweichende, entgegenstehende und ergänzende Bedingungen des Kunden keine Anwendung.

1.3 Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Verträge, auch wenn im Einzelfall nicht erneut ausdrücklich auf die Einbeziehung der nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen hingewiesen wird.

§2 Angebote und Vertragsschluss

2.1 Sämtliche Produkt- und Leistungsbeschreibungen, Maße, Gewichte, Preise und sonstigen Angaben in Prospekten, Katalogen, Anzeigen, Preislisten und sonstigen Mitteilungen sowie auf der Website www.sbn.de und sämtlichen Unterwebsites sind unverbindlich.

2.2 Sämtliche Angebote von SBN sind unverbindlich und freibleibend soweit sie nicht ausdrücklich und in Textform als verbindlich bezeichnet sind. Soweit ein Angebot ausdrücklich und in Textform als verbindlich bezeichnet ist, ist dieses Angebot von SBN für einen Zeitraum von 4 Wochen ab dem Datum der Abgabe verbindlich, es sei denn es ist ausdrücklich und in Textform ein anderer Zeitraum angegeben. Zwischenverkäufe sind vorbehalten.

2.3 Im Fall eines unverbindlichen Angebots von SBN kommt ein Vertragsschluss erst durch die Bestätigung von SBN in Textform zustande, spätestens jedoch mit der Erbringung der Lieferung und/oder Leistung durch SBN. Bei einem verbindlichen Angebot von SBN erfolgt der Vertragsschluss durch den Zugang der in Textform übermittelten Annahmeerklärung des Kunden.

§3 Art und Umfang der Leistung

3.1 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen, abweichenden Vereinbarung in Textform sind für die Bestimmung von Art und Umfang der von SBN zu erbringender Lieferung und/oder Leistung dass von SBN erstellte Angebot und die darin enthaltenen Angaben maßgebend.

3.2 Vom Kunden nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen von Art und Umfang der von SBN zu erbringenden Lieferung und/oder Leistung sind nur dann beachtlich, wenn diese Änderungen ausdrücklich und in Textform vereinbart werden.

3.3 SBN ist berechtigt, technische Änderungen der von SBN zu erbringenden Lieferung und/oder Leistung vorzunehmen, die sich während der Ausführungsplanung auf Grund technischer Entwicklungen als notwendig oder zweckmäßig herausstellen, es sei denn, diese Änderungen sind für den Kunden unzumutbar.

§4 Ausführungs- und Lieferfristen

4.1 Sämtliche in dem Angebot und/oder der Auftragsbestätigung von SBN genannten Ausführungs- und Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Bei unverbindlichen Ausführungs- und Lieferfristen bemüht sich SBN im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren, diese Ausführungs- und Lieferfristen einzuhalten. Sofern SBN verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird SBN den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist SBN berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird SBN unverzüglich erstatten. SBN haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung unserer Leistungen, soweit diese Umstände auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen beruhen, die SBN nicht zu vertreten hat (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen oder Ausgangssperren, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Epidemien, Pandemien, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen oder Verbote. Ein solches Ereignis stellt auch unsere nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch einen Lieferanten von SBN dar, wenn SBN diese jeweils nicht zu vertreten hat und im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem Kunden ein kongruentes Deckungsgeschäft mit dem jeweiligen Lieferanten abgeschlossen hat. Bei solchen Ereignissen verlängern sich die Lieferfristen automatisch um die Zeitdauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Die Parteien werden sich gegenseitig die notwendigen Informationen unverzüglich zukommen lassen und die vertraglichen Verpflichtungen im guten Glauben nach den veränderten Umständen anpassen.

4.2 Vorbehaltlicheinerausdrücklichen,abweichendenVereinbarunginTextformbeginnenAusführungs-undLieferfristenmitVertragsschlusszulaufen.

4.3 Soweitvereinbartist,dassdievonSBNzuerbringendenLieferungund/oderLeistungaufAbrufzuerbringenist,hatderAbrufmiteinerFristvonmindestens8Wochen zu erfolgen, es sei denn, es ist ausdrücklich und in Textform eine andere Frist fürden Abruf vereinbart.

4.4 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung in Textform ist für die Einhaltung von Ausführungs- und Lieferfristen die Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten maßgeblich. So weit vereinbart ist, dass die Lieferung vom Kunden am Sitz von SBN oder einem anderen Ort abzuholen ist, ist für die Einhaltung von Ausführungs- und Lieferfristen die Bereitstellung der von SBN zu erbringenden Lieferung und/oder Leistung am Sitz von SBN oder dem anderen Ort maßgeblich.

4.5 Werden Art und Umfang der von SBN zu erbringenden Lieferung und/oder Leistung nach Vertragsschluss auf Wunsch des Kunden geändert, verlängern sich die Ausführungs- und Lieferfristen, gleich ob unverbindlich oder verbindlich, um den auf diesen Änderungen beruhenden Verzögerungszeitraum.

4.6 Ist SBN auf Grund höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstiger Ereignisse oder Umstände, die SBN nicht zu vertreten hat, nicht in der Lage, die Lieferung und/oder Leistung innerhalb der Ausführungs- und Lieferfristen, gleich ob unverbindlich oder verbindlich, zu erstellen und/oder zu erbringen, dann verlängern sich die Ausführungs- und Lieferfristen, gleich ob unverbindlich oder verbindlich, um einen angemessenen Zeitraum.

§5 Preise, Preisanpassungen

5.1 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen, abweichendenVereinbarunginTextformhandeltessichbeidenindenAngebotenangegebenenPreisenumNettopreiseinEuro(EUR) zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

5.2 Die in den Angeboten angegebenen Preise beinhalten die Kosten für Verpackung und gelten ab Werk(ExWorks–EXW).DieKostenfürFracht,Transportversicherung, Zoll und sonstige, mit dem Transport verbundene Aufwendungen hat der Kunde in der tatsächlich entstandenen Höhe zu tragen.

5.3 Erhöhen sich die Kosten für die von SBN für die Erbringung der Lieferung und/oder Leistung zu beschaffenden Materialien und Leistungen (bspw. durch Preiserhöhungen von Zulieferern, steigenden Rohstoffpreisen o. Ä.) nach Vertragsschluss, dann ist SBN berechtigt, den Preis für die Ware entsprechend der Kostenerhöhung zu erhöhen, sofern:

5.3.1 die vereinbarte verbindliche oder unverbindliche Ausführungs- und/oder Lieferfrist mehr als vier Monate beträgt, oder

5.3.2 die Lieferung und/oder Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, frühestens nach vier Monaten erbracht werden kann, auch wenn die vereinbarte verbindliche oder unverbindliche Ausführungs- und/oder Lieferfrist vier Monaten oder weniger beträgt.

5.4 SBN ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklärt SBN spätestens mit der Auftragsbestätigung.

5.5 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Anspruch von SBN auf den Kaufpreis bzw. den Werklohn durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird, so ist SBN nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann SBN den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

§6 Zahlungsbedingungen,Aufrechnungsverbot,Zurückbehaltungsrecht

6.1 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen, abweichenden Vereinbarung in Textform ist die vertraglich vereinbarte Vergütung sofort nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig.

6.2 SämtlicheZahlungensindinbaroderdurchÜberweisungaufeinvonSBNbenanntesKontozuleisten.VorbehaltlicheinerausdrücklichenabweichendenVereinbarungist SBN nicht zur Annahme von Schecks oder Wechseln verpflichtet.

6.3 SoweitSBNeinetrotzFälligkeitnichterbrachteZahlungdesKundennichtausdrücklichanmahntodernachdengesetzlichenVorschrifteneineMahnungohnehin entbehrlich ist, kommt der Kunde spätestens in Verzug, wenn er die Zahlung nicht innerhalb von 30 Kalendertagen

6.3.1 nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung, oder

6.3.2 nach Fälligkeit und, wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, Empfang der Gegenleistung leistet.

6.4 WährenddesVerzugsistdiebetreffendeEntgeltforderungmitJahreszinseninHöhevon5ProzentpunktenüberdemjeweiligenBasiszinssatzzuverzinsen.ImÜbrigen gelten die gesetzlichen Regelungen.

6.5 DerKundeistnichtberechtigt,miteinerForderungodergegeneineForderungausdiesemVertragaufzurechnen,sofernnichtdieForderung,mitderaufgerechnetwerden soll, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

6.6 Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit das Zurückbehaltungsrecht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

§7 Versand, Gefahrübergang, Annahmeverzug

7.1 Vorbehaltlich eine rausdrücklichen, abweichenden Vereinbarung in Textform wird die Ware von SBN auf Geheiß des Kundenversendet (Schickschuld). Vorbehaltlich einer ausdrücklichen abweichenden Vereinbarung ist SBN zu Bestimmung der Art des Versands und der Transportperson berechtigt. Die Lieferung erfolgt ab Werk (Ex Works – EXW). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht mit Übergabe der Lieferung an die Transportperson auf den Kunden über; dies gilt auch dann, wenn sich SBN zur Übernahme der Transport- und/oder Frachtkosten verpflichtet hat.

7.2 Vorbehaltlich einer ausdrücklichen, abweichenden Vereinbarung in Textform sind von SBN verwendete Mehrwegverpackungen (bspw.Gitterboxen,Paletten,Kassetten und sonstige Behälter) vom Kunden unverzüglich nach erfolgter Lieferung bzw. Abholung an SBN zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung sind vom Kunden zu tragen.

7.3 SBNistnurbeieinergesonderten,ausdrücklichenVereinbarunginTextformverpflichtet,eineTransportversicherungfürdieWareabzuschließen.

7.4 Soweit vereinbart ist, dass die Ware vom Kunden am Sitz von SBN oder einem anderen Ort abzuholen ist (Holschuld), dann geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe der Ware an den Kunden auf diesen über. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bereits dann auf den Kunden über, wenn SBN den Kunden mit einer Frist von mindestens 14 Kalendertagen zur Abholung aufgefordert hat, die Ware zur Abholung bereit steht und der Kunde:

7.4.1 die Ware nicht innerhalb der gesetzten Frist abholt oder 7.4.2 die Abholung verweigert.

7.5 Soweit vereinbart ist, dass SBN die Ware an den Sitz des Kunden liefern soll (Bringschuld), dann geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe auf den Kunden über. SBN ist berechtigt, den Transport durch Dritte ausführen zu lassen. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht bereits dann auf den Kunden über, wenn SBN dem Kunden die Ware in verzugsbegründender Weise zur Übergabe anbietet und der Kunde:

7.5.1 die Ware nicht annimmt oder 7.5.2 die Annahme verweigert.

7.6 Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von SBN aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist SBN berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnet SBN eine pauschale Entschädigung i.H.v. 100,00 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware. Der Nachweis eines höheren Schadens und der gesetzlichen Ansprüche von SBN (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

§8 Eigentumsvorbehalt, Versicherungspflicht

8.1 Das Eigentum an der Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, SBN gegen den Kunden aus dem die Ware betreffenden Vertrag zustehender Forderungen vorbehalten (einfacher Eigentumsvorbehalt).

8.2 Sofern SBN im Zeitpunkt der Lieferung der Ware noch weitere Forderungen gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehen, bleibt das Eigentum an der vorgenannten Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, SBN gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehender Forderungen vorbehalten (erweiterter Eigentumsvorbehalt).

8.3 Der Kunde ist berechtigt, den von SBN unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu veräußern; für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde die künftige Kaufpreisforderung einschließlich aller Nebenrechte zur Sicherheit an SBN ab (verlängerter Eigentumsvorbehalt). Der Kunde ist bis zum Widerruf durch SBN berechtigt, die Forderung gegen den Käufer im eigenen Namen einzuziehen. SBN ist zum Widerruf der Einziehungsbefugnis, zur Offenlegung der Abtretung gegenüber dem Käufer und zur Verwertung der abgetretenen Forderung berechtigt, wenn sich der Kunde mit der Kaufpreiszahlung an SBN in Verzug befindet, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden mangels Masse abgewiesen wurde. Liegen die Voraussetzungen von § 8.3 Satz 4 vor, dann ist der Kunde verpflichtet, SBN auf Verlangen sämtliche Unterlagen und Informationen in Bezug auf die abgetretene Forderung auszuhändigen und dem Käufer die Abtretung offenzulegen

8.4 Der Kunde ist berechtigt, die von SBN unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr mit beweglichen Sachen, die im Eigentum des Kunden oder eines Dritten stehen, zu verbinden. Erwirbt SBN in Folge der Verbindung Miteigentum gemäß § 947 Abs. 1 BGB, dann entspricht der für die von SBN gelieferte Ware anzusetzende Wert dem vereinbarten Preis des verbundenen Werk- oder Liefergegenstands. Erwirbt der Kunde in Folge der Verbindung Alleineigentum an der Hauptsache, dann überträgt der Kunde der dies annehmenden SBN anteilig Mitteigentum in dem Umfang, der dem vereinbarten Preis der Ware entspricht; die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Kunde die Hauptsache unentgeltlich für SBN verwahrt. Erwirbt ein Dritter in Folge der Verbindung Alleineigentum an der Hauptsache, dann ist der Kunde verpflichtet, sich nach besten Kräften zu bemühen, dass der Dritte SBN nach Maßgabe von vorstehendem Satz 3 dieses § 8.4 anteilig Mitteigentum überträgt. Für das nach den vorstehenden Regelungen entstandene oder übertragene Miteigentum gelten die Regelungen der §§ 8.1 bis 8.3 entsprechend.

8.5 Der Kunde ist berechtigt, die von SBN unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr zu verarbeiten. Die Verarbeitung erfolgt für SBN als Hersteller im Sinne des § 950 Abs. 1 BGB; der Eigentumsvorbehalt gemäß §§ 8.1 bis 8.3 setzt sich an der neu hergestellten Sache fort. Wird die von SBN unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware mit anderen, im Eigentum des Kunden oder eines Dritten stehenden Stoffen verarbeitet, dann gelten die Regelungen des § 8.4 entsprechend.

8.6 Der Kunde ist nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung von SBN berechtigt, unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware von SBN an Dritte zu verpfänden und/oder zur Sicherheit zu übereignen.

8.7 Der Kunde ist berechtigt, den Eigentumsvorbehalt durch die Stellung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft auf erst es Anfordern eines Kreditinstituts mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland abzulösen.

8.8 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach Wahl von SBN freigeben.

§9 Rügeobliegenheit, Gewährleistung und Haftung, Verjährung

9.1 Der Kunde ist verpflichtet, die von SBN gelieferte Ware unverzüglich nach Übergabe, soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen. Mängel, die sich bei dieser Untersuchung zeigen, hat der Kunde innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Kalendertagen nach Lieferung der Ware gegenüber SBN in Textform anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche wegen solcher offenen Mängel sind ausgeschlossen, wenn eine Mängelanzeige nicht oder nicht innerhalb der vorgenannten Frist erfolgt. § 442 BGB und § 377 Abs. 5 HGB bleiben unberührt.

9.2 Zeigt sich ein Mangel, der bei der Untersuchung gemäß § 9.1 nicht erkennbar war, zu einem späteren Zeitpunkt, dann ist der Kunde verpflichtet, diesen Mangel innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Kalendertagen nach Entdeckung des Mangels gegenüber SBN in Textform anzuzeigen. Gewährleistungsansprüche wegen solcher verdeckten Mängel sind ausgeschlossen, wenn eine Mängelanzeige nicht oder nicht innerhalb der vorgenannten Frist erfolgt. § 442 BGB und §377 Abs. 5 HGB bleiben unberührt. Der Kunde trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Mangel nicht bei der Untersuchung gemäß § 9.1 erkannt werden konnte.

9.3 Bei Vorliegen eines Sachmangels, soweit nicht Gewährleistungsansprüche nach § 9.1 und § 9.2 ausgeschlossen sind, ist SBN im Wege der Nacherfüllung nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache verpflichtet. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind von SBN zu tragen.

9.4 Hat der Kunde die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, ist SBN im Rahmen der Nacherfüllung nur dann verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen, wenn der Mangel bei Einbau oder Anbringung nicht erkennbar war. Die Beweislast für die fehlende Erkennbarkeit des Mangels trägt der Kunde. Der Aufwendungsersatzanspruch des Kunden ist begrenzt auf den Preis für die mangelhafte Sache.

9.5 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, dann ist der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen.

9.6 Schadensersatzansprüche aufgrund von Mängeln, der Verletzung einer sonstigen Pflicht aus dem Schuldverhältnis oder einer unerlaubten Handlung kann der Kunde geltend machen für:

9.6.1 Schäden aus der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

9.6.2 Schäden aus der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung einer solchen Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut (Kardinalpflicht), und

9.6.3 Sach- und Vermögensschäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung durch SBN oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von SBN beruhen; Schadensersatzansprüche für Sach- und Vermögensschäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sind ausgeschlossen. Soweit Schadensersatzansprüche des Kunden (1) in den Fällen des § 9.6.2 auf einfacher Fahrlässigkeit sowie (2) in den Fällen des § 9.6.3 auf grober Fahrlässigkeit beruhen, sind diese begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden und umfassen nicht einen entgangenen Gewinn.

9.7 Vorbehaltlich der Regelung in Satz 3 dieses § 9.7 verjähren sämtliche Gewährleistungsansprüche in einem Jahr ab Lieferung der Ware. Satz 1 dieses § 9.7 gilt für sonstige Schadensersatzansprüche entsprechend. Ansprüche wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und §634a Abs. 1 BGB sowie Schadensersatzansprüche in den Fällen des § 9.6.1 verjähren in den gesetzlichen Fristen.

9.8 Die vorstehenden Regelungen, insbesondere die Haftungsbegrenzungen und -ausschlüsse geltend nicht für Ansprüche nach dem ProdHaftG. Die Regelungen des ProdHaftG werden durch diese allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht berührt.

§ 10 Geheimhaltung

10.1 „Vertrauliche Informationen“ im Sinne dieses § 10 sind:

10.1.1 sämtliche technischen und wirtschaftlichen Informationen, die dem Kunden von SBN im Zusammenhang mit der Anbahnung, dem Abschluss, der Durchführung und/oder Beendigung des betreffenden Vertrags zugänglich gemacht werden, wie bspw. technische Zeichnungen, Konstruktionszeichnungen und -pläne, Fotographien und/oder Simulationen/Animationen von Produkten und/oder Konstruktionen, Produkt- und Materialproben und –Muster, Materialbeschreibungen und - spezifikationen, Kalkulationen von Einkaufs- und/oder Verkaufspreisen, Kunden- und/oder Lieferantendaten;

10.1.2 sämtliche Informationen, die von SBN ausdrücklich als „vertrauliche Information“ oder „vertraulich“ gekennzeichnet oder bezeichnet sind;

10.1.3 sämtliche Informationen, die auch ohne die Kennzeichnung oder Bezeichnung als „vertrauliche Information“ oder „vertraulich“ nach der Verkehrsanschauung als vertraulich angesehen werden.

Nicht als vertrauliche Informationen gelten solche Informationen, die allgemein zugänglich oder offenkundig sind, es sei denn, sie wurden unter Verletzung dieses § 10 allgemein zugänglich gemacht.

10.2 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln. Der Kunde ist nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung von SBN berechtigt, vertrauliche Informationen an Dritte weiterzugeben, Dritten gegenüber offenzulegen oder Dritten in sonstiger Weise zugänglich zu machen, es sei denn:

10.2.1 der Kunde ist zur Weitergabe, Offenlegung oder Zugänglichmachung der betreffenden vertraulichen Informationen durch oder auf Grund Gesetzes oder einer gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung verpflichtet;

10.2.2 die Weitergabe, Offenlegung oder Zugänglichmachung der betreffenden vertraulichen Informationen erfolgt an Berater des Kunden, die entweder von Berufswegen oder vertraglich zur Verschwiegenheit hinsichtlich der betreffenden vertraulichen Informationen verpflichtet sind;

10.2.3 die Weitergabe, Offenlegung oder Zugänglichmachung der betreffenden vertraulichen Informationen erfolgt an Mitarbeiter des Kunden, verbundene Unternehmen oder externe Dienstleister, die vertraglich zur Verschwiegenheit hinsichtlich der betreffenden vertraulichen Informationen verpflichtet sind;

10.2.4 die Weitergabe, Offenlegung oder Zugänglichmachung der betreffenden vertraulichen Informationen ist zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Kunden erforderlich. Die vorstehenden Verpflichtungen des Kunden enden nach Ablauf von drei Jahren nach vollständiger Erfüllung des betreffenden Vertrags.

10.3 Der Kunde ist nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung von SBN berechtigt, vertrauliche Informationen unmittelbar oder mittelbar gewerblich zu nutzen oder Dritten die unmittelbare oder mittelbare gewerbliche Nutzung vertraulicher Informationen zu ermöglichen.

§ 11 Vertragssprache, Mitteilungen

11.1 Vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung in Textform ist die Vertragssprache deutsch.

11.2 Wird der Vertrag vollständig oder teilweise in eine andere Sprache übersetzt oder in mehreren Sprachen verfasst, dann geht im Falle einer Abweichung oder eines Widerspruchs zwischen der deutschen und der fremdsprachigen Fassung die deutsche Fassung vor.

11.3 Sämtliche Mitteilungen unter diesem Vertrag haben in Textform und in deutscher Sprache zu erfolgen. Erfolgt eine Mitteilung nicht in deutscher Sprache, dann ist der Vertragspartner auf Verlangen von SBN verpflichtet, eine deutsche Übersetzung zu übersenden; im Falle einer Abweichung oder eines Widerspruchs geht die deutsche Übersetzung vor.

§ 12 Salvatorische Klausel

Falls eine Bestimmung dieses Vertrags nichtig, ungültig oder gleich aus welchem Grund unwirksam ist oder wird, berührt dies unwiderlegbar nicht die Gültigkeit oder Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und dieser Vertrag bleibt mit Ausnahme der nichtigen, ungültigen oder unwirksamen Bestimmung gültig und wirksam. Die nichtige, ungültige oder unwirksame Bestimmung soll als durch diejenige gültige und wirksame Bestimmung ersetzt gelten, die der Intention der Parteien unter rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten am nächsten kommt oder dem am nächsten kommt, was sie nach dem Zweck dieses Vertrags vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags berücksichtigt hätten.

§13 Rechtswahl, Gerichtsstand

13.1 Dieser Vertrag und alle sich aus diesem ergebenden oder mit diesem im Zusammenhang stehenden außervertraglichen Schuldverhältnisse unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationales Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen.

13.2 Nicht-ausschließlicher Gerichtsstand für Auseinandersetzungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag (einschließlich Auseinandersetzungen bezüglich des Bestehens, der Gültigkeit oder der Kündigung dieses Vertrags oder etwaiger außervertraglicher Schuldverhältnisse aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag) ist der Sitz von SBN.